GERICHTSURTEILE - MODELSWEEK -Kündigungsschreiben

Achtung die nachfolgend veröffentlichten Urteile dienen ausschließlich zur Information und als Erfahrungen für Personen welche Schuldner sind.

Personen, die pünktlich offene Rechnungen begleichen sind hiervon nicht betroffen!

Wie in jedem Unternehmen gibt es auch bei der Lorraine Media GmbH Kunden die Waren/Dienstleistungen erhalten und nicht bezahlen. Diese Kunden werden in einem langwierigen Prozess zu Schuldnern und benötigen eine intensive Betreuung. Schuldner müssen grundsätzlich die entstandenen Rechtsverfolgungskosten gem. 280, 286 BGB ersetzen. Die Höhe der Rechtsverfolgungskosten betrug in der Vergangenheit erheblich weniger als jetzt und steigt im laufe der Zeit erheblich an, da Anwälte, Auskunfteien, Gerichte, Gerichtsvollzieher und weiter Dienstleister bezahlt werden müssen.

Dabei handelt es sich nicht um eine Abzocke, sondern um Kosten die von deutschen Gerichten festgelegt werden. So kommt es vor, dass Schuldner weit mehr als 1.000,00 Euro plus laufender Zinsen und Kosten aus jeder einzelnen Zwangsvollstreckung bezahlen müssen. Das summiert sich nach Auskunft bei der Hotline Tel 01805-166335.

Diese Kosten werden dann jedoch nicht mehr von der Lorraine Media GmbH Berlin eingezogen, sondern in Kontakt von Anwälten und Inkassounternehmen die jeweils am Ort des Schuldners sitzen und ihr Forum unterhalten. Häufig wurden den Schuldnern bereits die Verträge gekündigt. Dies Erfahrung hat sich als eine praktikable Methode erwiesen, weil diese Unternehmen und Anwälte spezialisiert sind, sich mit den Schuldnern sehr persönlich auseinander zu setzen. Wir weisen daraufhin, dass nach einschlägigen Erfahrungen die Lorraine Media GmbH bereits nach kurzer Zeit die Forderungen über das bestehende Forum abgibt, da es nicht zum seriösen Geschäftsfeld der Lorraine Media GmbH gehört, solche Schuldner auf Schritt und Tritt zu überwachen und/oder zu betreuen.

Leider sind diese anderen Unternehmen und Anwälte nicht an Weisungen der Lorraine Media GmbH gebunden, so dass die Lorraine Media GmbH keinen Einfluss mehr auf Höhe der weiter entstehenden Forderungen hat und auch die Art und Weise der Einziehung außerhalb der Kontrolle von Lorraine Media GmbH liegt.

Wir empfehlen daher dringend, Forderungen ohne zeitlichen Verzug direkt an die Lorraine Media GmbH zu begleichen, um eine Abgabe des Einzugs der Forderungen durch andere Unternehmen und deren Anwälte zu verhindern. Auch das Kündigen vermindert den Anspruch auf Zahlung nicht!
 

So heißt es in einer der vielen Urteile:

.... am 02. Februar 2008 unterzeichnete die Beklagte in Hamburg einen Anzeigenvertrag mit der Klägerin, die Anzeigendienstleistungen anbietet. Gegenstand des Vertrages war Anfertigung von digitalen Fotos der Beklagten und ihre Veröffentlichung als Fotochiffreanzeige in der Zeitung www.models-week.de für die Zeit von 12 Monaten. In dem Vertragsformular, auf dessen Rückseite die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lorraine Media GmbH abgedruckt waren, heißt es unter anderem: Der Anzeigenauftraggeber bestätigt, den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere die umseitigen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite, sorgfältig gelesen zu haben und eine Ausfertigung dieser Vereinbarung erhalten zu haben." Ferner ist dort das Anzeigenpaket "Models-Week & Banner & More", Mindesttaufzeit 12 Monate, Preis 439,00 Euro, mit ?Ja" angekreuzt. Der Anzeigenvertrag ist laut den Geschäftsbedingungen der Klägerin mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der

Mindestlaufzeit nur schriftlich kündbar. Weiter ist dort bestimmt, dass der zu zahlende Gesamtbetrag für das Anzeigenpaket innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung fällig wird. Die Klägerin veröffentlichte die Anzeige auftragsgemäss seit dem 02.03.2008 im Internet. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte jedoch nicht.....


Amtsgericht Cham
Az.: 6 C 846/10
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Lorraine Media GmbH, , Hauptstraße 117,10827 Berlin erlässt das Amtsgericht Cham durch den Richter am Amtsgericht Christi auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2010 folgendes Endurteil:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 498,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.07.2010 zu bezahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voltstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, Insbesondere Ist das Amtsgericht Cham gemäß §§ 12,13 ZPO örtlich zuständig.
Die Klage ist auch begründet.
1. Die Klägerin kann aufgrund des abgeschlossenen Vertrags über die Fotochiffrenanzeige gemäß §§ 311,631, 649 BGB von der Beklagten die Bezahlung von 496,00 Euro verlangen.
a) Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien wurde der entsprechende Vertrag am 28.02.2010 geschlossen. Es wurden fünf Fotoaufnahmen von der Beklagten anfertigt und vereinbarungsgemäß auf dem Intemetserver der Klägerin eingestellt.
b) Der Vertrag wurde nicht durch wirksamen Widerruf beendet. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten tatsachlich - wie von Ihr vorgetragen - mündlich vom Personal der Klägerin ein solches Widerrufsrecht binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss eingeräumt wurde. Denn der für den Zugang der WiderufserWäruhg beweisbelasteten Beklagten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 130 Rn. 21; Paiandt/Grüneberg. § 355 Rn. 23) ist der Nachweis des rechtzeitigen Zugangs nicht gelungen. Die Zeugin flBNMU^Vhat zwar angegeben, sie habe das Widerrufsschreiben am 13.03.2010 zur Post gegeben. Dies reicht jedoch für den Nachweis des Zugangs bei der Klägerin noch in der 14-Tages-Frist nicht aus (vgl. Palandt/Heinrichs, §130,Rn. 21). Das im Termin von der Klägerin vorgelegte Schreiben der Beklagtenseite trägt das Eingangsdatum 17.03.2010. Weitere Zustellnachweise hat die Beklagte nicht vorgelegt. EineZugangsverhinderung durch die Klägerin (vgl. Palandt/Heinrichs, § 130, Rn. 16 ff.) ist aHein aufgrund der von der Zeugin MIHHHB^geschildertan mehrfachen telefonischen Unerreichbarkeit nicht gegeben.
c) Die Beklagte Ist auch nicht durch Anfechtung gemäß §§ 123, 142 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht frei geworden. Die Beklagte konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass sie durch Täuschung Im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB zur Abgabe ihrer Vertragserklärung bestimmt würfe. Die Täuschung durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen, während bloße subjektive Werturteile oder reklamehafte Anpreisungen kein Anfechtungsrecht begründen (vgl. Palandt/Heinricha, § 123 BGB Rn. 3).
Soweit die Beklagte vorbringt, die von der Klägerin mit einer handelsüblichen Digitalkamera angefertigten Aufnahmen entsprächen nicht der vorher zugesagten Professionalität, Ist eine kausale Täuschung nicht erkennbar. Der in Anlage K1 vorgelegte Vertrag spricht insoweit lediglich von der Anfertigung einer Fotoserie weder die Beklagte selbst im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung noch die hierzu vernommenen Zeugen Zusicherungen der Klägerin hinsichtlich der Art der verwendeten Kamera (Spiegelreflex statt normalem Objektiv), des genauen Umfangs der Vorbereitung durch die Visagistln oder der Größe und Ausstattung des Studios geschildert. Allein die nachträgliche Unzufriedenheit der Beklagten mit den unstreitig angefertigten fünf Farbaufnahmen berechtigt sie nicht zur Anfechtung des Vertrages. Auch eine Täuschung hinsichtlich tatsächlich nicht gegebener personlicher Betreuung der Beklagten durch Mitarbeiter der Klägerin ist nicht gegeben. Denn die Beklagte konnte nicht ausreichend darlegen, welche Art von Betreuung die Klägerin konkret zugesagt haben soll. Die Vortragsurkunde bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Die Beklagte selbst hat lediglich angegeben, sie habe ein Angebot inklusive Betreuung akzeptiert. Der unmittelbare Zeuge konnte zu diesem Punkt keine Angaben machen. Der Zeugeberichtete hinsichtlich des von Ihm selbst mit den Mitarbeitern der Beklagten geführten Vertragsgesprächs zwar, dass ihm erklärt worden sei, es stünden für die persönliche Betreuung Mitarbeiter zur Verfügung. Jedoch konnte auch er nicht konkret beschreiben, welche Form der persönlichen Betreuung ihm versprochen wurde. Schließlich konnte die Beklage auch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass ihr eine Auftragsgarantie erteilt worden ist, die sich nicht verwirklicht hat (zur Anfechtung wegen Inaussichtstellen sicherer Steuerersparnis vgl. KG, Urteil vom 01.04.1997, Az. 7 U 5782/95 = NJW 1996.1082). Auch Insoweit finden sich in der Vertragsurkunde keine Hinweise. Die Beklagte hat zwar angegeben, die Mitarbeiterin der Klägerin habe ihr gegenüber den Eindruck erweckt, es würde innerhalb kurzer Zeit zu Aufträgen kommen, jedoch konnte sie sich an die Wortwahl sicher bzw. .auf jeden Fall nicht mehr mit der notwendigen Sicherheit erinnern. Auch der unmittelbare Gesprächszeuge die genaue Wortwahl der Mitarbeiter der Klägerin nicht mehr angeben er konnte lediglich berichten, dass nach seinem Eindruck als sicher dargestellt worden sei, dass das für den Vertrag aufgewendete Geld innerhalb eines halben Jahres wieder eingenommen werden könne und dass pro Auftrag zwischen 500 und 1000 Euro verdient werden könnten. Zwar lassen auch die Angaben der Zeugen hinsichtlich eines anderen Werbegesprächs durchaus den Eindruck, entstehen, dass die Klägerin in ihren Vertragsgesprächen die Verdienstmöglichkeiten für Fotomodelle in rosigen Farben ausmalte. Eine über die reklamehafte Anpreisung hinausgehende konkrete Zusage hinsichtlich Auftragsanzahl und zu erwartender Einnahmen (vgl. zur Voriage einer Berechnung des zu erwartenden Verdienstes unter Verschweigen der Risiken z.B. OLG Dösseidorf, Urteil vom 16.10.1990, Az. 6 U 13/90- NJW-RR 1991, 504) kann der Schilderung der Beklagten und der Zeugen jedoch nicht entnommen werden.
2. Der tenorierte Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2,286,288 BGB. Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgte am 20.07.2010.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11,709, 711 ZPO.
gez.
Christi
Richter am Amtsgericht
Verkündet am 13.12.2010
gez.
Stein kirchner, JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit
der Urschrift
Cham, 16-12.2010
ikirchner, JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Urteilsnachweise/Quelle/Weiterführende Links:

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Bad Lobenstein 2 C 198 05

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück 4 C 492/05

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Hamburg Altona 314 A C 353/07

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Bremen 9 C 0347-08

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Eckernförde 6 C 418-08

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Hamburg Wandsbek 711 C 237/08

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Spandau 7 C 88/09

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Köln 124 C 81/10

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Bad Oeynhausen 20 C 228/10

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Langenfeld 34 C 227/10

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Siegburg 115 C 139/10

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Osnabrück 31 C 438/10

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Sonderhausen 3 C 524/10

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Köln 118 C 606/10

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Nienburg 14 C 227/10

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Euskirchen 4 C 421/10

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Cham 6 C 846/10

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Saarbruecken 124 C 80 10

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Michelstadt 1 C 800/10

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Dortmund 411 C 10895/10

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Berlin Tiergarten 10 C 9/11

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Hannover 434 C 5070/11

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Essen-Borbeck 5 C 203/11

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Bremen 5 C 0156/11

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Fürstenfeldbruck 3 C 1725/11

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Wilhelmshaven 6 C 452-11

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Düsseldorf 28 C 10511-11

Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Bernau 10 C 801-11