GERICHTSURTEILE - MODELSWEEK -Kündigungsschreiben
Achtung die nachfolgend veröffentlichten Urteile dienen ausschließlich zur Information und als Erfahrungen für Personen welche Schuldner sind.
Personen, die pünktlich offene Rechnungen begleichen sind hiervon nicht
betroffen!
Wie in jedem Unternehmen gibt es auch bei der Lorraine Media GmbH Kunden die Waren/Dienstleistungen erhalten
und nicht bezahlen. Diese Kunden werden in einem langwierigen Prozess zu
Schuldnern und benötigen eine intensive Betreuung. Schuldner müssen grundsätzlich die entstandenen
Rechtsverfolgungskosten gem. 280, 286 BGB ersetzen. Die Höhe der
Rechtsverfolgungskosten betrug in der Vergangenheit erheblich weniger als jetzt
und steigt im laufe der Zeit erheblich an, da Anwälte, Auskunfteien, Gerichte,
Gerichtsvollzieher und weiter Dienstleister bezahlt werden müssen.
Dabei handelt es sich nicht um eine Abzocke, sondern um Kosten die von
deutschen Gerichten festgelegt werden. So kommt es vor, dass Schuldner weit mehr
als 1.000,00 Euro plus laufender Zinsen und Kosten aus jeder einzelnen
Zwangsvollstreckung bezahlen müssen. Das summiert sich nach Auskunft bei der
Hotline Tel 01805-166335.
Diese Kosten werden dann jedoch nicht mehr von der Lorraine Media GmbH
Berlin eingezogen, sondern in Kontakt von Anwälten und Inkassounternehmen die jeweils am Ort des
Schuldners sitzen und ihr Forum unterhalten. Häufig wurden den Schuldnern
bereits die Verträge gekündigt. Dies Erfahrung hat sich als eine praktikable Methode erwiesen, weil
diese Unternehmen und Anwälte spezialisiert sind, sich mit den Schuldnern sehr
persönlich auseinander zu setzen. Wir weisen daraufhin, dass nach einschlägigen
Erfahrungen die Lorraine Media
GmbH bereits nach kurzer Zeit die Forderungen über das bestehende Forum abgibt,
da es nicht zum seriösen Geschäftsfeld der Lorraine Media GmbH gehört, solche
Schuldner auf Schritt und Tritt zu überwachen und/oder zu betreuen.
Leider sind diese anderen Unternehmen und Anwälte nicht an Weisungen der
Lorraine Media GmbH gebunden, so dass die Lorraine Media GmbH keinen Einfluss
mehr auf Höhe der weiter entstehenden Forderungen hat und auch die Art und Weise
der Einziehung außerhalb der Kontrolle von Lorraine Media GmbH liegt.
Wir empfehlen daher dringend, Forderungen ohne
zeitlichen Verzug direkt an die Lorraine Media GmbH zu begleichen, um eine
Abgabe des Einzugs der Forderungen durch andere Unternehmen und deren Anwälte zu
verhindern. Auch das Kündigen vermindert den Anspruch auf Zahlung nicht!
So heißt es in einer der vielen Urteile:
.... am 02. Februar 2008 unterzeichnete die Beklagte in Hamburg einen Anzeigenvertrag mit der Klägerin, die Anzeigendienstleistungen anbietet. Gegenstand des Vertrages war Anfertigung von digitalen Fotos der Beklagten und ihre Veröffentlichung als Fotochiffreanzeige in der Zeitung www.models-week.de für die Zeit von 12 Monaten. In dem Vertragsformular, auf dessen Rückseite die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lorraine Media GmbH abgedruckt waren, heißt es unter anderem: Der Anzeigenauftraggeber bestätigt, den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere die umseitigen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite, sorgfältig gelesen zu haben und eine Ausfertigung dieser Vereinbarung erhalten zu haben." Ferner ist dort das Anzeigenpaket "Models-Week & Banner & More", Mindesttaufzeit 12 Monate, Preis 439,00 Euro, mit ?Ja" angekreuzt. Der Anzeigenvertrag ist laut den Geschäftsbedingungen der Klägerin mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der
Mindestlaufzeit nur schriftlich kündbar. Weiter
ist dort bestimmt, dass der zu zahlende Gesamtbetrag für das
Anzeigenpaket innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung fällig wird. Die Klägerin veröffentlichte die Anzeige auftragsgemäss seit dem 02.03.2008 im
Internet. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte jedoch nicht.....
Amtsgericht Cham
Az.: 6 C 846/10
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Lorraine Media GmbH, , Hauptstraße 117,10827 Berlin erlässt das Amtsgericht Cham
durch den Richter am Amtsgericht Christi auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 22.11.2010 folgendes Endurteil:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 498,00 EUR nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.07.2010 zu bezahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voltstreckbaren
Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, Insbesondere Ist das Amtsgericht Cham gemäß §§ 12,13 ZPO
örtlich zuständig.
Die Klage ist auch begründet.
1. Die Klägerin kann aufgrund des abgeschlossenen Vertrags über die
Fotochiffrenanzeige gemäß §§ 311,631, 649 BGB von der Beklagten die Bezahlung
von 496,00 Euro verlangen.
a) Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien wurde der entsprechende Vertrag
am 28.02.2010 geschlossen. Es wurden fünf Fotoaufnahmen von der Beklagten
anfertigt und vereinbarungsgemäß auf dem Intemetserver der Klägerin eingestellt.
b) Der Vertrag wurde nicht durch wirksamen Widerruf beendet. Dabei kann
dahinstehen, ob der Beklagten tatsachlich - wie von Ihr vorgetragen - mündlich
vom Personal der Klägerin ein solches Widerrufsrecht binnen 14 Tagen nach
Vertragsschluss eingeräumt wurde. Denn der für den Zugang der WiderufserWäruhg
beweisbelasteten Beklagten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 130
Rn. 21; Paiandt/Grüneberg. § 355 Rn. 23) ist der Nachweis des rechtzeitigen
Zugangs nicht gelungen. Die Zeugin flBNMU^Vhat zwar angegeben, sie habe das
Widerrufsschreiben am 13.03.2010 zur Post gegeben. Dies reicht jedoch für den
Nachweis des Zugangs bei der Klägerin noch in der 14-Tages-Frist nicht aus (vgl.
Palandt/Heinrichs, §130,Rn. 21). Das im Termin von der Klägerin vorgelegte
Schreiben der Beklagtenseite trägt das Eingangsdatum 17.03.2010. Weitere
Zustellnachweise hat die Beklagte nicht vorgelegt. EineZugangsverhinderung durch
die Klägerin (vgl. Palandt/Heinrichs, § 130, Rn. 16 ff.) ist aHein aufgrund der
von der Zeugin MIHHHB^geschildertan mehrfachen telefonischen Unerreichbarkeit
nicht gegeben.
c) Die Beklagte Ist auch nicht durch Anfechtung gemäß §§ 123, 142 Abs. 1 BGB von
der Leistungspflicht frei geworden. Die Beklagte konnte nicht zur Überzeugung
des Gerichts nachweisen, dass sie durch Täuschung Im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB
zur Abgabe ihrer Vertragserklärung bestimmt würfe. Die Täuschung durch
Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen muss sich auf objektiv nachprüfbare
Umstände beziehen, während bloße subjektive Werturteile oder reklamehafte
Anpreisungen kein Anfechtungsrecht begründen (vgl. Palandt/Heinricha, § 123 BGB
Rn. 3).
Soweit die Beklagte vorbringt, die von der Klägerin mit einer handelsüblichen
Digitalkamera angefertigten Aufnahmen entsprächen nicht der vorher zugesagten
Professionalität, Ist eine kausale Täuschung nicht erkennbar. Der in Anlage K1
vorgelegte Vertrag spricht insoweit lediglich von der Anfertigung einer
Fotoserie weder die Beklagte selbst im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung noch
die hierzu vernommenen Zeugen Zusicherungen der Klägerin hinsichtlich der Art
der verwendeten Kamera (Spiegelreflex statt normalem Objektiv), des genauen
Umfangs der Vorbereitung durch die Visagistln oder der Größe und Ausstattung des
Studios geschildert. Allein die nachträgliche Unzufriedenheit der Beklagten mit
den unstreitig angefertigten fünf Farbaufnahmen berechtigt sie nicht zur
Anfechtung des Vertrages. Auch eine Täuschung hinsichtlich tatsächlich nicht
gegebener personlicher Betreuung der Beklagten durch Mitarbeiter der Klägerin
ist nicht gegeben. Denn die Beklagte konnte nicht ausreichend darlegen, welche
Art von Betreuung die Klägerin konkret zugesagt haben soll. Die Vortragsurkunde
bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Die Beklagte selbst hat lediglich angegeben,
sie habe ein Angebot inklusive Betreuung akzeptiert. Der unmittelbare Zeuge
konnte zu diesem Punkt keine Angaben machen. Der Zeugeberichtete hinsichtlich
des von Ihm selbst mit den Mitarbeitern der Beklagten geführten
Vertragsgesprächs zwar, dass ihm erklärt worden sei, es stünden für die
persönliche Betreuung Mitarbeiter zur Verfügung. Jedoch konnte auch er nicht
konkret beschreiben, welche Form der persönlichen Betreuung ihm versprochen
wurde. Schließlich konnte die Beklage auch nicht zur Überzeugung des Gerichts
nachweisen, dass ihr eine Auftragsgarantie erteilt worden ist, die sich nicht
verwirklicht hat (zur Anfechtung wegen Inaussichtstellen sicherer
Steuerersparnis vgl. KG, Urteil vom 01.04.1997, Az. 7 U 5782/95 = NJW
1996.1082). Auch Insoweit finden sich in der Vertragsurkunde keine Hinweise. Die
Beklagte hat zwar angegeben, die Mitarbeiterin der Klägerin habe ihr gegenüber
den Eindruck erweckt, es würde innerhalb kurzer Zeit zu Aufträgen kommen, jedoch
konnte sie sich an die Wortwahl sicher bzw. .auf jeden Fall nicht mehr mit der
notwendigen Sicherheit erinnern. Auch der unmittelbare Gesprächszeuge die genaue
Wortwahl der Mitarbeiter der Klägerin nicht mehr angeben er konnte lediglich
berichten, dass nach seinem Eindruck als sicher dargestellt worden sei, dass das
für den Vertrag aufgewendete Geld innerhalb eines halben Jahres wieder
eingenommen werden könne und dass pro Auftrag zwischen 500 und 1000 Euro
verdient werden könnten. Zwar lassen auch die Angaben der Zeugen hinsichtlich
eines anderen Werbegesprächs durchaus den Eindruck, entstehen, dass die Klägerin
in ihren Vertragsgesprächen die Verdienstmöglichkeiten für Fotomodelle in
rosigen Farben ausmalte. Eine über die reklamehafte Anpreisung hinausgehende
konkrete Zusage hinsichtlich Auftragsanzahl und zu erwartender Einnahmen (vgl.
zur Voriage einer Berechnung des zu erwartenden Verdienstes unter Verschweigen
der Risiken z.B. OLG Dösseidorf, Urteil vom 16.10.1990, Az. 6 U 13/90- NJW-RR
1991, 504) kann der Schilderung der Beklagten und der Zeugen jedoch nicht
entnommen werden.
2. Der tenorierte Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2,286,288 BGB. Die
Zustellung des Mahnbescheids erfolgte am 20.07.2010.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11,709, 711 ZPO.
gez.
Christi
Richter am Amtsgericht
Verkündet am 13.12.2010
gez.
Stein kirchner, JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit
der Urschrift
Cham, 16-12.2010
ikirchner, JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Urteilsnachweise/Quelle/Weiterführende Links:
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Bad Lobenstein 2 C 198 05
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück 4 C 492/05
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Hamburg Altona 314 A C 353/07
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Bremen 9 C 0347-08
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Eckernförde 6 C 418-08
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Hamburg Wandsbek 711 C 237/08
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Spandau 7 C 88/09
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Köln 124 C 81/10
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Bad Oeynhausen 20 C 228/10
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Langenfeld 34 C 227/10
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Siegburg 115 C 139/10
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Osnabrück 31 C 438/10
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Sonderhausen 3 C 524/10
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Köln 118 C 606/10
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Nienburg 14 C 227/10
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Euskirchen 4 C 421/10
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Cham 6 C 846/10
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Saarbruecken 124 C 80 10
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Michelstadt 1 C 800/10
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Dortmund 411 C 10895/10
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Berlin Tiergarten 10 C 9/11
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Hannover 434 C 5070/11
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Essen-Borbeck 5 C 203/11
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Bremen 5 C 0156/11
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Fürstenfeldbruck 3 C 1725/11
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Wilhelmshaven 6 C 452-11
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Düsseldorf 28 C 10511-11
Lorraine Media GmbH: Amtsgericht Bernau 10 C 801-11